Grundsteuerreform
Infolge der Grundsteuerreform sind alle Grundstückseigentümer*innen verpflichtet, für jedes Grundstück und jede Immobilie in Deutschland zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 eine eigene Steuererklärung abzugeben. Wir erklären, was Sie als Grundstücksbesitzer*in – also auch Haus- und Wohnungseigentümer*in – beachten müssen.
Es besteht dringender Handlungsbedarf. Denn in Deutschland sind ca. 36 Millionen Grundstücke neu zu bewerten. Da das Zeitfenster eng ist und das Zusammentragen der erforderlichen Grundstücksdaten regelmäßig zeitintensiv ist, sollten Sie bereits jetzt handeln.
Anfang 2022 werden alle Grundstückseigentümer*innen durch eine Allgemeinverfügung von der Finanzverwaltung aufgefordert, eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf elektronischem Weg abzugeben. Der Registrierungsweg ist jedoch kompliziert, langwierig und hängt von technischen Voraussetzungen ab. Es besteht daher das Risiko für Sie, das Zeitfenster nicht einhalten zu können. Ferner sind umfangreiche Angaben in der Steuererklärung zu machen. Wir sind kurzfristig in der Lage, die notwendigen Steuererklärungen für Sie zu erstellen und im Meldefenster elektronisch auf sicherem Wege zu übermitteln.
Für jedes in Ihrem Eigentum befindliche Grundstück / Land ist eine eigene Steuererklärung zu erstellen. Dabei ist zu beachten, dass auch privat genutzte Ferienimmobilien, Baugrundstücke sowie Geschäftsgrundstücke und Grundflächen, auf denen eventuell nur Garagen stehen, unter diese Regelung fallen.
Die Steuererklärung ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 digital beim Finanzamt einzureichen, daher ist ein frühzeitiges Zusammentragen der notwendigen Dokumente und Informationen erforderlich.
Bei der Bewertung gelten unterschiedliche Regelungen für unbebaute und bebaute Grundstücke sowie Besonderheiten für die jeweilige Art der Nutzung. Darüber hinaus können je nach Bundesland unterschiedliche Bewertungsregelungen gelten. Welches Modell für die Bewertung Ihres Grundstücks anzuwenden ist, hängt davon ab, in welchem Bundesland das Grundstück belegen ist. Das prüfen wir gerne für Sie!
Wir wickeln den gesamten Prozess digital mit Ihnen ab. Das lästige Hin und Her von Papier entfällt damit.
1. Ab dem 01.01.2022
- Aufforderung aller Grundstückseigentümer*innen durch eine Allgemeinverfügung (vermutlich Frühjahr 2022) der Finanzverwaltung zur elektronischen Feststellungserklärung der Grundsteuerwerte auf den 1. Januar 2022
- Zusammentragen von konkreten Angaben als Grundlage für die Wertermittlung von Grundstücken (welche Daten erforderlich sind, siehe nachfolgend)
2. Vom 01.07.2022 bis zum 31.10.2022: In diesem Zeitraum müssen Sie als Eigentümer*in oder Ihr*e Steuerberater*in handeln!
- Durchführung einer korrekten Wertermittlung Ihres/r Grundstücks/e
- Erstellung einer separaten Steuererklärung für jedes Grundstück / Land
- Digitale Einreichung der Steuererklärung/en beim Finanzamt
- Klärung eventueller Fragen mit dem Finanzamt
RST Beratung übernimmt für Sie diese Tätigkeiten vollständig. Kontaktieren Sie uns gerne:
3. Vom 01.11.2022 bis zum 31.12.2024
- Ermittlung und Feststellung neuer Grundsteuerwerte aus steuerlicher Sicht und neuer Grundsteuermessbeträge durch Erlass entsprechender Bescheide seitens der Finanzverwaltung
- Weitergabe der Daten durch Finanzämter an die Städte und Gemeinden
- Auf dieser Basis Festlegung neuer Hebesätze, um die Aufkommensneutralität zu erreichen
4. Ab dem 01.01.2025
- Versand der Grundsteuerbescheide mit den neuen Grundsteuern an die Grundstückseigentümer*innen
- Zahlung der neu festgesetzten Grundsteuer an Ihre Stadt / Gemeinde
Die Höhe der neuen Grundsteuer wird durch mehrere Faktoren beeinflusst. Das Bewertungsgesetz enthält eine Vielzahl an Tabellen mit Werten, Prozentsätzen, Faktoren, die bei der Bewertung zu berücksichtigen sind.
Für Wohnungsgrundstücke sind im Wesentlichen folgende Unterlagen bzw. Informationen notwendig:
- Einheitswertkennzeichen
- Lage des Grundstücks (Adresse)
- Grundstücksfläche
- Eigentumsverhältnisse / Miteigentumsanteil
- Adresse aller Eigentümer
- Bodenrichtwert
- Gebäudeart
- Wohnfläche
- Baujahr des Gebäudes
Hier finden Sie zwei Beispiele zu den benötigten Angaben:
Beispiel 1: Einfamilienhaus in Münster
- Grundstücksfläche: 450 m²
- Bodenrichtwert: 270 €/m²
- Baujahr: 2000
- Wohnfläche: 200 m²
- Anzahl Garagen: 1
Grundstückswert: 328.000€
Beispiel 2: Vermietetes Mehrfamilienhaus in Dresden
- Grundstücksfläche: 450 m²
- Bodenrichtwert: 540 €/m²
- Baujahr: 2000
- insg.3 Wg. á 85m³: 255 m²
- Anzahl Garagen: 3
Grundstückswert: 542.900€
Die Angaben sind aus verschiedenen Unterlagen, z.B. Grundbuch, Bauunterlagen, Teilungserklärung, zu entnehmen. Die Beschaffung dieser Informationen wird regelmäßig Zeit in Anspruch nehmen. Gerne unterstützen wir Sie dabei:
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bereits 2018 aufgegeben, die Bewertung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Grundsteuer neu zu regeln. Hintergrund ist die als verfassungswidrig eingestufte Einheitsbewertung, die auf Werten aus den 60-er Jahren (bzw. in den neuen Bundesländern aus den 30-er Jahren) beruht. Somit kann es aktuell zu einer unterschiedlichen Besteuerung von eigentlich gleichwertigen Grundstücken kommen.
Die neue Grundsteuerreform tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Bis dahin sind auf Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts für ca. 36 Millionen Grundstücke neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer zu ermitteln. Anschließend werden die Hebesätze durch Städte und Gemeinden neu festgelegt und ab dem 01.01.2025 neue Grundsteuerbescheide erlassen.
Es ist aber jetzt Zeit zum Handeln, denn der Meldezeitraum zur Abgabe der Steuerklärungen ist sehr knapp bemessen.
Sehen Sie sich auch das aktuelle Erklärvideo zu dem Thema Grundsteuer an:
> Grundsteuerreform – Was sich für Eigentümer ändert und wie viel Sie künftig zahlen müssen >
Nächste Schritte
Beginnen Sie jetzt, die erforderlichen Daten zusammenzutragen und die Abgabe der elektronischen Steuererklärung vorzubereiten, da der vorgesehene Meldezeitraum sehr knapp bemessen ist.
Die Steuerberater*innen der RST Beratung sind kurzfristig in der Lage, die notwendigen Steuererklärungen für Sie zu erstellen und im Meldefenster elektronisch auf sicherem Wege an das Finanzamt zu übermitteln. Kontaktieren Sie uns gerne:
Online-Sprechstunde mit den Expert*innen der RST Beratung
Wir werden demnächst eine kostenlose Online-Sprechstunde zu dem Thema Grundsteuer anbieten und Ihre Fragen gerne beantworten. Sie können sich bereits heute zu der Online-Sprechstunde anmelden. Wir werden Sie über den Termin per E-Mail benachrichtigen.
Unsere Leistungen
Gerne übernehmen wir für Sie die korrekte Wertermittlung Ihres/r Grundstücks/e, die für die künftige Neufestsetzung der Grundsteuer notwendig ist. Des Weiteren erstellen wir für Ihr/e Grundstück/e die notwendigen Erklärungen und übernehmen für Sie die elektronische Übertragung ans Finanzamt unter Beachtung der Fristen.
Da das Finanzamt eine rein elektronische Übermittlung vorschreibt, führen wir die Erstellung mit Ihnen über eine moderne, sichere und interaktive Anwendung durch. So behalten Sie jederzeit den Überblick und ersparen sich unnötige Papierwege.
Kommen Sie bitte frühzeitig auf uns zu.
FAQs
- Ab wann muss ich die neue Grundsteuer bezahlen?
Die neue Grundsteuerreform tritt am 01.01.2025 in Kraft. Sie als Eigentümer*in müssen die neuen Grundsteuer erst ab dem 01.01.2025 bezahlen. Bis zum 31.12.2024 gilt noch die alte Grundsteuer. - Wird die neue Grundsteuer höher / niedriger ausfallen?
Hierzu gibt es noch keine genauen Daten. Da die alte Berechnung der Grundsteuer jedoch auf dem sog. Einheitswert von 1964 und in den neuen Bundesländern von 1935 basiert, ist eine Erhöhung nicht ausgeschlossen. Die Gemeinden und Städte legen die Hebesätze erst noch fest. - Kann ich die Erklärung früher abgeben als zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.10.2022?
Nein, eine frühere Abgabe ist leider nicht möglich. - Kann ich die Erklärung in Papierform abgeben?
Nein, die Steuererklärung muss digital eingereicht werden. Eine Abgabe auf Papier ist nicht möglich und wird vom Finanzamt nicht akzeptiert. - Was wenn ich die Abgabefrist beim Finanzamt (derzeit: 31.10.2022) verpasst habe?
Das Finanzamt hat die Möglichkeit, einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Bei notorischer Verweigerung drohen Zwangsgelder. - Muss ich eine neue Steuererklärung auch für ein Eigentum im Ausland erstellen?
Nein, die neue Grundsteuerreform gilt nur für die Grundstücke in Deutschland. - Ich habe ein Haus mit mehreren Wohnungen, welche ich vermiete. Kann ich für das Haus eine Steuererklärung abgeben?
Ja, es kann eine Steuererklärung für das ganze Haus abgegeben werden. - Kann ich als Vermieter*in die neue Grundsteuer umlegen?
Die neue Grundsteuer kann wie gewohnt auf die Miete bzw. die Nebenkostenabrechnung umgelegt werden.
Haben Sie noch Fragen?
Dann kontaktieren Sie gerne unsere RST-Ansprechpartner oder senden Sie uns eine Anfrage über das Kontaktformular:
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