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Keine sachgrundlose Befristung nach Vorbeschäftigung

Eine sachgrundlose Befristung soll auch nach lange zurückliegender Vorbeschäftigung nicht möglich sein.

Nach einer Rechtsprechung des BAG aus dem Jahre 2011 soll eine länger als 3 Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung bei einer neu eingegangenen Befristungsabrede unbeachtlich sein. Dem tritt erneut ein Instanzgericht entgegen.

Die Klägerin war bei der Beklagten in der Vergangenheit von Juli 2008 bis zum 31.12.2008 angestellt. Ende April des Jahres 2014 hat die Beklagte dann erneut einen Arbeitsvertrag mit der Klägerin geschlossen, der zunächst befristet war und insgesamt dreimal verlängert wurde. Die Befristung endete dann am 30.04.2016.

Die Beklagte wollte den Vertrag darüber hinaus nicht weiter verlängern, aus welchem Grund die Klägerin dann Entfristungsklage gegen die Beklagte erhoben hat. Sie war der Ansicht es sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden, weil § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ein ausdrückliches Vorbeschäftigungsverbot enthält, wonach die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags unzulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Das BAG hat mit Urteil vom 06.04.2011 darauf abgestellt, dass das Vorbeschäftigungsverbot nur dann Anwendung finde, wenn die Vorbeschäftigung innerhalb der letzten drei Jahre vor Abschluss der erneuten Befristung bestanden hat. Dem ist nun das LAG Niedersachsen entgegen getreten. Es hat der Klägerin Recht gegeben. Dies entspräche dem Wortlaut des Gesetzes, welches keine sprachliche Einschränkung über den vorangegangenen Zeitraum enthält. Der Arbeitgeber könne sich insofern nicht auf eine Rechtsprechung des BAG aus dem Jahre 2011 verlassen. Das LAG hat die Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob das BAG seine Rechtsprechung ändern wird.

Zusammenfassung Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20.07.2017 (Az.: 6 Sa 1125/ 16)

Themengebiet:
Rechtsberatung