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Erneuerbare-Energien-Gesetz:
EEG-Umlage minimieren

Erneuerbare-Energien-Gesetz:
EEG-Umlage minimieren

Optimieren Sie Ihre Energiekosten

Minimierung der EEG-Umlage durch Besondere Ausgleichsregelung – Was regelt das Erneuerbare-Energien-Gesetz?

Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) in der aktuellen Fassung ist am 21.12.2018 novelliert in Kraft getreten. Das EEG 2017 regelt die bevorzugte Einspeisung erneuerbarer Energien in das Stromnetz, wobei die Anlagenbetreiber eine staatliche Förderung für die Erzeugung erneuerbarer Energien erhalten. Der aus den erneuerbaren Energien erzeugte Strom wird an der Börse jedoch zu einem Preis verkauft, der unter der an die Anlagenbetreiber entrichteten Förderung liegt. Die in Höhe der Differenz zwischen der Förderung und dem Börsenpreis entstehenden Mehraufwendungen werden mithilfe der sog. EEG-Umlage auf die Stromendverbraucher verteilt und von diesen getragen. Hierdurch werden folglich zunächst stromkostenintensive Unternehmen als Letztverbraucher in besonderem Maße wirtschaftlich und finanziell durch die EEG-Umlage belastet und können damit folglich im internationalen Vergleich in Bezug auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit negativ beeinträchtigt werden.

Wie kann die EEG-Umlage minimiert werden?

Zur Vermeidung einer Verlagerung von Produktionsstätten energieintensiver Unternehmen ins Ausland, mit der zwangsläufigen Folge einer entsprechenden Erhöhung der EEG-Umlage für die verbliebenen Letztverbraucher, besteht für stromkostenintensive Unternehmen die Möglichkeit, einen Antrag auf einen Ausgleich nach dem EEG zu stellen. Mithilfe dieser Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen nach § 64 EEG (BesAR) kann die zu entrichtende EEG-Umlage entsprechend verringert werden und ermöglicht somit für Unternehmen mit hohen Energiekosten finanzielle Erleichterungen. Der Antrag der Besonderen Ausgleichsregelung ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter Einhaltung der materiellen Ausschlussfrist (grds. 30. Juni eines jeden Jahres) zusammen mit einem entsprechenden qualifiziert elektronisch signierten Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers einzureichen.
 

Welche sind die wesentlichen Antragsvoraussetzungen?

Zwei wesentliche Voraussetzungen müssen für die Antragsberechtigung zwingend vorliegen:

  • Antragsberechtigte Unternehmen müssen mindestens ein Gigawatt Strom pro Jahr an einer Abnahmestelle verbrauchen.
  • Die Stromkosten müssen mindestens 14% bzw. 20% der Bruttowertschöpfung ausmachen.

Maßgeblich für die Höhe des Mindest-%-Anteils der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung ist dabei die Einstufung des Unternehmens nach Liste 1 oder Liste 2 der Anlage 4 des EEG.

Soweit ein Unternehmen nicht einer der in den Listen 1 und 2 abschließend bezeichneten Branchen zuzuordnen ist oder nicht die geforderte Stromkostenintensität nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 EEG 2017 aufweist, ist im Einzelfall zu prüfen, ob gegebenenfalls eine der in § 103 Abs. 4 EEG 2017 aufgeführten  Härtefallregelungen greift. Eine Härtefallregelung besteht z.B. für Unternehmen (und selbständige Unternehmensteile), die über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Begrenzungsjahr 2014 verfügen.

Seit dem EEG 2017 haben Unternehmen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Ausgleichsregelung auch die Pflicht, über ein angemessenes Energie- oder Umweltmanagementsystem zu verfügen (bzw. bei einem Verbrauch von bis zu 5 Gigawattstunden über ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung.

Der als Grundlage für einen Antrag auf Besondere Ausgleichsregelung dienende handelsrechtliche Jahresabschluss muss zudem durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft und mit einem Bestätigungsvermerk versehen sein. Eine Prüfung des Jahresabschlusses ist daher auch für solche Unternehmen notwendig, die ansonsten nicht prüfungspflichtig sind oder aber von der Prüfung befreit sind (z.B. nach § 264 Abs. 3 HGB), sofern ein Antrag auf Besondere Ausgleichsregelung an das BAFA gestellt werden soll.

Ein Antrag auf Besondere Ausgleichsregelung kann dabei nicht nur durch rechtlich selbstständige Unternehmen gestellt werden, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einen selbstständigen Unternehmensteil. Hierfür bedarf es u.a. der Einreichung einer gesonderten mit einem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehenen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für diesen selbstständigen Unternehmensteil. Der Antrag ist innerhalb der materiellen Ausschlussfrist unter Beachtung der gesetzlichen Normen sowie der Vorgaben der BAFA über ein spezielles Online-Portal (ELAN-K2-Portal) gemeinsam mit dem geprüften Jahresabschluss sowie dem elektronisch signierten Prüfvermerk des Wirtschaftsprüfers vollständig elektronisch bereitzustellen.

Das Wirtschaftsprüfungsteam der RST Beratung verfügt über mehrjährige Erfahrungen und ein umfassendes Know-How im Zusammenhang mit der Stellung und Prüfung entsprechender Anträge sowie auch mit der Prüfung von Anträgen auf Strompreiskompensation. Wir stehen Ihnen für alle Ihre Fragen sowohl im Zusammenhang mit der erforderlichen Prüfung des Jahresabschlusses bzw. der entsprechenden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung eines selbstständigen Unternehmensteils als auch mit dem Prüfungsvermerk für die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG sowie der Prüfung von Anträgen auf Strompreiskompensation gerne zur Verfügung.


Unser Leistungsspektrum umfasst u.a.:

  • Praktische Unterstützung im Zusammenhang mit der Antragsstellung
  • Prüfung des Antrags auf Besondere Ausgleichsregelung
  • Erteilung eines Prüfvermerks mit qualifizierter elektronischer Signatur
  • Durchführung handelsrechtlicher Pflichtprüfungen sowie freiwilliger Abschlussprüfungen
  • Prüfung von Anträgen auf Strompreiskompensation

Haben Sie noch Fragen?

Dann kontaktieren Sie gerne unsere RST-Ansprechpartner oder senden Sie uns eine Anfrage über das Kontaktformular:

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