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StaRUG – Insolvenzvermeidung durch neue Sanierungsinstrumente

StaRUG – Insolvenzvermeidung durch neue Sanierungsinstrumente

StaRUG – Insolvenzvermeidung durch neue Sanierungsinstrumente

Mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (kurz „StaRUG“) eröffnet Ihnen der Gesetzgeber seit dem 01.01.2021 neue Möglichkeiten, um sich außergerichtlich zu entschulden. Raus aus der Krise – zurück zum Erfolg.

1. Ausgangslage und Ziel

Das StaRUG dient einer frühzeitigen Restrukturierung von Krisenunternehmen und damit der Insolvenzvermeidung. Mit dem Gesetz wurde die EU-Richtlinie (EU) 2019/1023 vom 20.06.2019 in nationales Recht umgesetzt. Der neue Rechtsrahmen schließt in Deutschland die bisherige Lücke zwischen einer außergerichtlichen Sanierung, die das Einverständnis aller Beteiligten voraussetzt, und einem gerichtlichen Insolvenzverfahren. Nach der bisherigen Rechtslage scheiterten außergerichtliche konsensuale Sanierungslösungen oftmals am Widerstand einzelner Gläubiger (häufig auch als „Akkordstörer“ bezeichnet). Für Unternehmen in der Krise war in solchen Fällen ein förmliches Insolvenzverfahren unvermeidbar. Da aber jedes Insolvenzverfahren spätestens mit der Eröffnung öffentlich bekannt gemacht wird, blieb durch die Insolvenz immer ein gewisser „Makel“ am Unternehmen hängen.

Seit dem 01.01.2021 können Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig sind, eine Sanierung auch ohne ein gerichtliches Insolvenzverfahren durchsetzen, denn das StaRUG eröffnet erstmals die Möglichkeit, außerhalb eines Insolvenzverfahrens in Gläubigerrechte einzugreifen. Das Gesetz ist wie ein modularer Instrumentenkasten ausgestaltet, der es Unternehmen in der Krise ermöglichen soll, Verhandlungen mit Gläubigern zu Sanierungsmaßnahmen sehr druckvoll zu führen und sie so zu einem frühzeitigen Einlenken zu bewegen.

Die Vorteile des Verfahrens im Überblick:

  • Sanierung des Unternehmens in Eigenregie
  • Nur partielle Beteiligung des Gerichts – nach Wahl des Schuldnerunternehmens
  • Außergerichtliche Sanierung unter Ausschluss der Öffentlichkeit
  • Überwindung von Blockadehaltungen einzelner Gläubiger durch Mehrheitsentscheidungen
  • Möglichkeit, das Sanierungsvorhaben auf einzelne/bestimmte Gläubiger zu beschränken

Nachteile des Verfahrens/Grenzen:

  • Eingriffe in Arbeitnehmerrechte und Pensionsverpflichtungen nicht möglich
  • Keine Beendigung gegenseitiger Verträge, insbesondere Dauerschuldverhältnisse
  • Kein Anspruch auf Insolvenzgeld

2. Drohende Zahlungsunfähigkeit als Eingangsvoraussetzung

Der Restrukturierungsrahmen steht nur Unternehmen zur Verfügung, die bereits drohend zahlungsunfähig sind. Das Unternehmen darf also weder eingetreten zahlungsunfähig noch überschuldet sein. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Nach der seit dem 01.01.2021 geltenden Gesetzeslage (§ 18 Abs. 2 Satz 2 InsO n.F.) ist bei der Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit in der Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen. Die Abgrenzung der drohenden zur bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit (§§ 17, 18 InsO) kann jedoch im Einzelfall schwierig sein und erfordert eine fachkundige Beurteilung (weitere Informationen zu den Insolvenzantragspflichten finden Sie hier). Da ein Unternehmen im Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht insolvenzantragspflichtig aber antragsberechtigt ist, besteht ein echtes Wahlrecht zwischen den Maßnahmen des Restrukturierungsrahmens und dem Gang zum Insolvenzgericht.

3. Die einzelnen Instrumente

3.1 Der Restrukturierungsplan (§§ 4 bis 28 StaRUG)

Das Herzstück des Verfahrens ist der sog. Restrukturierungsplan, der – ähnlich wie ein Insolvenzplan – eine Art Zwangsvertrag zwischen dem Krisenunternehmen und seinen Gläubigern darstellt.

Sachliche und persönliche Reichweite

Der Plan ermöglicht Eingriffe in die Rechte von Gläubigern, aber auch von Gesellschaftern. Die Entscheidung darüber, welche Gläubiger in den Plan einbezogen werden sollen (Planbetroffene), liegt beim Schuldner und hat nach sachgerechten Kriterien zu erfolgen. Tendenziell hat der Gesetzgeber die Vorstellung, dass der Restrukturierungsplan nur eine geringe Zahl von Gläubigern betrifft. Es bleibt abzuwarten, ob es auch Verfahren nach dem StaRUG geben wird, die eine Vielzahl von Gläubigern, vergleichbar einem Insolvenzverfahren, einbinden.

Gegenstand des Plans können beispielsweise Stundungen oder ein Schuldenschnitt sein. Auch Gläubiger können ein Interesse daran haben, ein Insolvenzverfahren und damit verbundene hohe Forderungsausfälle zu vermeiden und daher Sanierungsmaßnahmen unterstützen. Ausgeschlossen sind lediglich Eingriffe in Arbeitnehmerrechte und Pensionsansprüche sowie Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen. In Bezug auf Anteils- und Mitgliedschaftsrechte können alle gesellschaftsrechtlich zulässigen Maßnahmen getroffen werden. 

Bindende Abstimmung in Gruppen; eine Plangruppe kann andere Gruppe überstimmen

Abgestimmt wird im Planverfahren nach sog. Klassen bzw. Gruppen. Die Gläubiger einer Gruppe sind untereinander gleich zu behandeln. Zur Annahme des Plans ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Gläubiger innerhalb der Gruppe jeweils mit einer Summenmehrheit (Mehrheit der Forderungen) von 75 % zustimmen (§ 25, 26 StaRUG).

Die fehlende Zustimmung einer oder mehrerer Klassen kann unter bestimmten Voraussetzungen durch einen sog. „Cross-Class-Cram-Down“ ersetzt werden. Das Verfahren ist komplex. Vereinfacht ist ein Fall denkbar, bei dem eine Gläubigergruppe, beispielsweise die Lieferanten das Sanierungsvorhaben des Schuldnerunternehmens unterstützt, während die Hausbank sich wenig kooperativ zeigt. Hier wäre es möglich, einen Restrukturierungsplan mit nur zwei Gruppen zu entwerfen, bei dem die Gruppe der Lieferanten die Hausbank überstimmt.

Gläubigerversammlung ohne Gericht, Einberufung durch Schuldner

Die Abstimmung über den Restrukturierungsplan kann im Rahmen einer vom Schuldner selbst einberufenen sog. Planbetroffenenversammlung erfolgen. Wahlweise kann der Schuldner über den Plan auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens abstimmen lassen.

Hier zeigt sich der modulare Aufbau des StaRUG: Der Schuldner hat zahlreiche Wahlrechte, die es ihm entweder ermöglichen, ohne gerichtliche Hilfe zu verhandeln oder, sofern notwendig, den Grad der gerichtlichen Mitwirkung durch Auswahl der Instrumente selbst zu bestimmen. Sofern der Widerstand einzelner Gläubiger in den Verhandlungen nicht überwunden werden kann, bedarf ein Restrukturierungsplan allerdings zu seiner Wirksamkeit zwingend einer gerichtlichen Bestätigung.

3.2  Weitere Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens

Der Schuldner kann die – grundsätzlich außergerichtlichen – Verhandlungen mit seinen Gläubigern durch weitere gerichtliche Unterstützungsmaßnahmen begleiten lassen. Hierzu gehören im Einzelnen:

  • Die Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens (nicht zwingend).
  • Die gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für eine gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich sind.
  • Die Anordnung eines zunächst bis zu drei Monate umfassenden Verwertungs- und Vollstreckungsmoratoriums gegen einzelne oder mehrere Gläubiger durch das Restrukturierungsgericht. Diese sog. Stabilisierungsanordnungen können auf bis acht Monate ausgedehnt werden (§ 53 Abs. 3 StaRUG).

4. Anfechtungsrechtliche Privilegien

Die Sanierungsbeiträge der Planbeteiligten unterliegen anfechtungsrechtlich gewissen Privilegien. Nach § 89 Abs. 1 StaRUG kann ein Insolvenzanfechtungsanspruch in einem etwaigen späteren Insolvenzverfahren nicht allein darauf gestützt werden, dass ein Planbeteiligter Kenntnis davon hatte, dass die Restrukturierungssache rechtshängig war oder dass der Schuldner Instrumente des StaRUG in Anspruch nahm. Hierdurch soll ein besonderer Anreiz für die Gläubiger geschaffen werden, sich an den Sanierungsmaßnahmen zu beteiligen. Bei einer Sanierung außerhalb des Restrukturierungsrahmens und ohne förmliche Insolvenz müssen Gläubiger stets fürchten, später anfechtungs- oder gar haftungsrechtlich (wegen eines Beitrags zur Insolvenzverschleppung) in Anspruch genommen zu werden. Auch Neufinanzierungen, die im Rahmen der Restrukturierung gewährt werden, unterliegen anfechtungsrechtlichem Schutz.

5. Veränderte Geschäftsleiter- und Insolvenzantragspflichten?

5.1 Neue/strengere Geschäftsleiterpflichten durch das StaRUG?

§ 1 StaRUG normiert eine Verpflichtung der Geschäftsleitung zur Krisenfrüherkennung. Im Regierungsentwurf, der insoweit nicht Gesetz geworden ist, waren noch zwei weitere Paragrafen vorgesehen, die eine deutlich stärkere Verpflichtung der Geschäftsleitung zur „Wahrung der Gläubigerinteressen“ ab dem Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit vorsahen. Ob sich durch die Streichung dieser Vorschriften etwas am Pflichtenkreis der Geschäftsleitung zur Inanspruchnahme von StaRUG-Optionen ändert, wird weiter zu diskutieren sein.

Da der Insolvenzgrund der Überschuldung durch den Gesetzgeber – anders als nach einigen rechtspolitischen Forderungen – nicht abgeschafft wurde, ist die Geschäftsleitung unseres Erachtens verpflichtet, rechtzeitig eine Fortbestehensprognose, ggf. auch unter Einbeziehung der StaRUG-Optionen, aufzustellen.

5.2 „Ruhen“ der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO?

Bei Eintritt der Überschuldung haben Krisenunternehmen seit dem 01.01.2021 bis zu sechs Wochen Zeit, um einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei Überschuldung ist dazu zu beachten, dass nach der Begründung des Entwurfs des Gesetzes eine Überschuldung ausscheidet, wenn „die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Sanierung überwiegend wahrscheinlich sind“. Dies bedeutet, dass möglicherweise eine Überschuldung deshalb entfällt, weil ein erfolgreiches StaRUG-Verfahren angestrebt wird.

Jedenfalls faktisch kann es zu einem Ruhen der Insolvenzantragspflicht kommen. Zeigt nämlich der Schuldner noch bei drohender Zahlungsunfähigkeit das StaRUG-Verfahren an (§ 31 StaRUG), so ist er zwar verpflichtet, dem Restrukturierungsgericht auch den Eintritt der Insolvenzreife, d. h. eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, anzuzeigen. Das Restrukturierungsgericht kann jedoch die Restrukturierungssache – unter Vermeidung eines Insolvenzverfahrens – fortsetzen, „wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Blick auf den erreichten Stand in der Restrukturierungssache offensichtlich nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liegen würde“ (§ 33 Abs. 2 Ziff. 1 StaRUG).

6. Fazit

Seit dem 01.01.2021 bietet das StaRUG einen umfangreichen und detaillierten „Instrumentenkasten“, der einem Schuldnerunternehmen effektive Verhandlungen mit Gläubigern ermöglicht. Gläubiger werden sich deutlich öfter als bisher auf einen Schuldenschnitt einlassen müssen.

Daneben gibt auch das Insolvenzrecht nach wie vor zahlreiche Optionen für eine Insolvenz in Eigenregie (beispielsweise mit dem aktuell geltenden „Corona-Schutzschirm“ und der Eigenverwaltung), die eine tiefgreifende operative Sanierung ermöglichen. Anders als der Restrukturierungsrahmen lässt ein Insolvenzverfahren auch den Abbau von Arbeitsplätzen und/oder die Lösung von ungünstigen sonstigen Verträgen zu.

Alle Sanierungsinstrumente, die vorstehend skizziert wurden, verlangen eine fundierte juristische Beratung. Nur so können Verhandlungen zu einer Sanierung druckvoll begleitet werden (sowohl aus der Sicht eines Gläubigers als auch aus Schuldnersicht). Zudem ist betriebswirtschaftliches Know-how erforderlich, etwa zur Aufstellung eines Finanzplans und eines Sanierungsgrobkonzepts oder zur betriebswirtschaftlichen Beurteilung dieser Tools.

Unser Leistungsspektrum umfasst u.a.:

  • Einzelfallbezogene Prüfung von Sanierungsalternativen nach StaRUG und InsO (Schutzschirmverfahren/Insolvenz in Eigenverwaltung/Insolvenzplan) und deren Erfolgsaussichten
  • Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit
  • Ermittlung und Ausarbeitung geeigneter Sanierungsmaßnahmen
  • Anzeige von Restrukturierungsvorhaben beim Restrukturierungsgericht
  • Gestaltung von Restrukturierungsplänen sowie erforderlicher flankierender Vereinbarungen
  • Verhandlungsführung oder -moderation mit den Gläubigern
  • Durchführung außergerichtlicher Planabstimmungen
  • Vertretung im gerichtlichen Planbestätigungsverfahren
  • Beantragung von Stabilisierungsanordnungen beim Restrukturierungsgericht
  • Beratung und Vertretung von Gläubigern im Restrukturierungsverfahren

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Dann kontaktieren Sie gerne unsere RST-Ansprechpartner oder senden Sie uns eine Anfrage über das Kontaktformular:

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