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Urlaubsanspruch trotz Beschäftigungsverbot

Eine werdende Mutter hat einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei bereits gewährtem Urlaub trotz eines generellen Beschäftigungsverbotes.

Wenn der Urlaubszeitraum der Arbeitnehmerin bereits vor Eintritt des generellen Beschäftigungsverbotes nach § 4 MuSchG festgelegt war, hat die Mitarbeiterin einen Anspruch auf Abgeltung dieser Urlaubstage.

Die Tage einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung des Arbeitnehmers werden gem. § 9 BUrlG nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Für eine Kollision von Urlaub und dem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz sieht dieses eine ähnliche Regelung in § 17 S. 2 MuSchG vor.

In dem Urteil des BAG vom 09.08.2016 hat dieses klargestellt, dass die Regelung auch Anwendung findet, wenn die werdende Mutter den Urlaub bereits vor Eintritt des generellen Beschäftigungsverbotes beantragt hat und dieser bewilligt wurde.

Aufgrund des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes hat keine Arbeitsverpflichtung für die Arbeitnehmerin bestanden. Die Gewährung des Urlaubs bzw. die darin enthaltene Freistellungserklärung des Arbeitgebers war ohne Vorliegen einer Arbeitspflicht jedoch auch nicht geeignet den Urlaubsanspruch zu erfüllen. Das Risiko der Leistungsstörung durch ein in den zuvor festgelegten Urlaubszeitraum fallendes Beschäftigungsverbot wird durch § 17 S. 2 MuSchG dem Arbeitgeber zugewiesen.

Zusammenfassung Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.08.2016 (Az.: 9 AZR 575/15)

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