Influencer im Fokus der Finanzbehörden
Der Bereich der sozialen Medien gerät in den letzten Jahren zunehmend in den Fokus der Finanzbehörden. In Zeiten, in denen Influencer mit ihren Beiträgen auf Social Media teilweise mehr Menschen erreichen als klassische TV-Sender mit Werbung zur besten Sendezeit und internationale Superstars, wie z. B. Christiano Ronaldo, bis zu 1,35 Millionen € pro Beitrag (!) erhalten, ist das Interesse der deutschen Finanzämter nachvollziehbar. Auch sog. Micro-Influencer (501 bis 10.000 Follower) verdienen bereits zwischen 500 € und 1.000 € pro Beitrag.
Wann kommen Influencer in Erklärungsnot?
Es werden vermehrt beispielsweise mittels Internetrecherche oder Auskunftsersuchen an die Auftraggeber Informationen über mögliche Werbeeinnahmen der Influencer gesammelt und mit den Steuererklärungen (soweit überhaupt vorhanden) der betreffenden Influencer abgeglichen. Stellt sich dann heraus, dass nicht einmal ein Gewerbe angemeldet oder die Einnahmen nicht erklärt wurden, kommt man schnell in Erklärungsnot. In dem nachfolgenden Beitrag geben wir Influencer ein paar Tipps, die sie in Bezug auf Steuern beachten sollten.
Besteuerung allgemein
Die Einnahmen aus der Tätigkeit eines Influencers unterliegen grundsätzlich der Besteuerung mit:
- Einkommensteuer
- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer
Dabei zählen auch kostenlose Gutscheine, Testprodukte und Dienstleistungen (z. B. Hotelübernachtungen, Tickets, Events, etc.) zu den steuerbaren Einnahmen. Es müssen nicht zwangsläufig alle Steuerarten gleichzeitig auf die Einnahmen gezahlt werden.
Bei der Steuerermittlung ist jedoch zwingend zwischen Umsatz und Gewinn zu unterscheiden. Der Umsatz umfasst alle Einnahmen des Influencers, wobei sich der Gewinn aus den Einnahmen abzgl. Ausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit ermittelt. Zu den Ausgaben, die den Gewinn mindern, zählen z. B. Internet-, Handy-, Software- und Werbekosten sowie ggfs. Kosten für technische Ausstattung und ein häusliches Arbeitszimmer. Die technische Ausstattung kann von Handys, Kameras und Mikrophonen über Laptops und Tablets bis hin zu Objektiven, Drohnen, Stativen, etc. reichen. Darüber hinaus können auch etwaige Reisekosten oder Provisionen an Agenturen steuermindernd geltend gemacht werden.
Einkommensteuer
Wer regelmäßig als Influencer tätig wird und Werbe-Posts gegen Bezahlung veröffentlicht, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ein dabei erzielter Gewinn unterliegt der Einkommensteuer. Der Gewinn wird mit sonstigen Einkünften (z. B. Arbeitslohn) aufsummiert und um typische Vorsorgeaufwendungen reduziert (z. B. Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung). Der dabei verbleibende Betrag wird nur dann mit Einkommensteuer belastet, wenn er den Grundfreibetrag (2022: 10.347 €) übersteigt. Die Höhe der Einkommensteuer ist abhängig von den in einem Jahr erzielten Gewinn und beträgt maximal 45 % (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer fällt nur für Gewinne über 24.500 € an und ist parallel zur Einkommensteuer an die Stadt zu bezahlen. Dabei hängt die Höhe der Gewerbesteuer von den jeweiligen Städten und Gemeinden ab, in denen die Tätigkeit als Influencer betrieben wird. Die bereits an die Stadt gezahlte Gewerbesteuer wird zumindest teilweise wieder von der Einkommensteuer abgezogen.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist monatlich oder quartalsweise an das Finanzamt zu bezahlen und wird in der Regel 19 % der Einnahmen betragen. Sie fällt damit zusätzlich zur Einkommen- und Gewerbesteuer an. Die in dem jeweiligen Monat / Quartal an andere Unternehmer gezahlte Umsatzsteuer kann dabei als sog. Vorsteuer gegengerechnet werden. Bei Leistungen an ausländische Auftraggeber können sich u. U. Besonderheiten bei der Umsatzsteuer ergeben.
Wenn die Umsätze in einem Jahr insgesamt nicht mehr als 22.000 € betragen, kann grundsätzlich die sog. Kleinunternehmer-Regelung beim Finanzamt beantragt werden. In diesem Fall ist auf die Einnahmen keine Umsatzsteuer zu bezahlen. Ein Abzug von Vorsteuern ist dann jedoch ebenfalls nicht möglich.
Was müssen Influencer sonst noch beachten?
Neben den verschiedenen Steuerarten sind im Steuerrecht noch eine Menge anderer Regeln zu beachten. Es werden z. B. besondere Anforderungen an Rechnungen gestellt. Dazu gehört auch, dass Rechnungen nicht in Word oder Excel erstellt werden dürfen.
Aber auch die sonstige soziale Absicherung sollte als Influencer nicht vernachlässigt werden. Besteht also keine anderweitige Absicherung durch ein Angestelltenverhältnis oder eine Familienversicherung, ist zwangsläufig über eine private oder freiwillig gesetzliche Krankenversicherung nachzudenken.
Die RST Beratung kann helfen
Im Rahmen dieses Artikels können wir natürlich nur begrenzt auf alle Themen betreffend Steuern und Sozialversicherung eingehen. Daher bedarf es im Einzelfall immer einer eingehenden Beratung. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn wir Sie bei Ihrer Tätigkeit als Influencer unterstützen können.
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