Heimversorgung im Spannungsfeld zwischen optimaler Versorgung und verbotener Zuweisung. Tätigkeits- und Verantwortungsbereiche von Arzt und Apotheker sind seit jeher getrennt. Der Apotheker übt im Interesse der Arzneimittelsicherheit eine Kontrollfunktion aus. Zusätzlich soll die freie Arzt- und Apothekenwahl des Patienten gewährleistet sein (OLG Karlsruhe vom 14.06.2013, Az. 4U 254/12). Entscheidungen sollen alleine nach fachlichen Kriterien getroffen werden. Eine wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Arzt und Apotheker ist nicht erlaubt. Ausfluss dieser Maxime ist u.a. das Zuweisungsverbot. Es ist in der Musterberufsordnung der Ärzte (MBO-Ä) und spiegelbildlich im Apothekengesetz (ApoG) verankert. Vor dem Hintergrund des neuen Korruptionsstraftatbestandes können Verstöße gegen diese Berufspflichten eine besondere Bedeutung erlangen.
Dr. Markus Rohner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, RST Essen
Quelle: Deutsche Apotheker Zeitung, Dezember 2015, Ausgabe 51_2015