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Elternzeitverlangen verlangt Schriftform

Elternzeit nur durch eigenhändige Unterschrift

Das Begehren auf Elternzeit muss entweder durch eigene Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet werden

Dem Urteil vorausgegangen ist ein Streit der Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber. Die Klägerin, eine Rechtsanwaltsfachangestellte, war seit Januar 2012 in der Anwaltskanzlei des Arbeitgebers beschäftigt. Die klagende Arbeitnehmerin ist schwanger geworden und hat ihrem Arbeitgeber mit einem Telefax vom 10. Juni 2013 mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehmen möchte.

Wenn die Arbeitnehmerin daraufhin ab dem Zeitpunkt des Endes des Mutterschutzes und Beginn der begehrten Elternzeit nicht auf der Arbeit erscheint und der Arbeitgeber daraufhin, wie in dem Fall am 15.11.2013 geschehen, ordentlich kündigt, ist die Kündigung wirksam. Das hat das BAG festgestellt. Die Arbeitnehmerin hat, wie in dem Rechtsstreit behauptet, keinen Sonderkündigungsschutz nach § 18 I 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), weil sie sich tatsächlich nicht in Elternzeit befunden hat.

Bei der Inanspruchnahme von Elternzeit, muss diese nämlich  nach § 16 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden (und gleichzeitig erklärt werden, für welche Zeiten die Elternzeit genommen werden soll). Das BAG hat klargestellt, dass das Elternzeitverlangen die strenge Schriftform i.S.v. § 126 I BGB erfordert. Ein Telefax oder eine E-Mail wahren die vorgeschriebene Schriftform nicht und führen somit zur Nichtigkeit der Erklärung.

Zusammenfassung Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.05.2016 (Az.: 9 AZR 145/15)
 

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Rechtsberatung