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Erbschaftsteuerreform tritt rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft

Die umstrittene Erbschaftsteuerreform wurde am 14.10.2016 auch vom Bundesrat mehrheitlich gebilligt. Damit können die schärferen Regelungen des neuen Erbschaftssteuerrechts, vor allem für große Unternehmensvermögen, wie geplant rückwirkend zum 01. Juli 2016 in Kraft treten. Die bisher geltende Regelung, dass Betriebsvermögen zu 85 % oder sogar 100 % von der Erbschaftsteuer befreit bleiben kann, wenn das Unternehmen mindestens 5 bzw. 7 Jahre fortgeführt wird und eine bestimmte Lohnsumme erhalten bleibt, wird grundsätzlich erhalten. Allerdings werden nun bereits kleinere Firmen ab 5 Mitarbeitern verpflichtet, die Lohnsumme nachzuweisen. Bisher lag die Grenze dafür bei 20 Mitarbeitern.


Auf Druck des Bundesverfassungsgerichts mussten die Regelungen für die Übertragung von Unternehmensvermögen verschärft werden. Dies soll zum einen erreicht werden über die Absenkung der Grenze der Mitarbeiter bei der Lohnsummenregelung. Darüber hinaus wurden Regelungen in das neue Gesetz aufgenommen, die zu einer deutlichen Verschärfung der Besteuerung von Verwaltungsvermögen führen. Konnte dieses Verwaltungsvermögen bisher bei Unterschreiten bestimmter Höchstgrenzen im Rahmen der Regeln für Betriebsvermögen steuerfrei oder steuerbegünstigt mit übertragen werden, so wird es nach dem neuen Recht aus dem Begünstigungssystem quasi herausgeschnitten. Die Besteuerung dieses Verwaltungsvermögens erfolgt dann ohne jegliche Begünstigung.

Neu aufgenommen wurde auch, dass übertragene Betriebsanteile von mehr als 26 Mio. € weiteren Auflagen unterliegen. Dabei gibt es ein Wahlrecht für den Empfänger, dass das Betriebsvermögen entweder mit einem abschmelzenden Verschonungsabschlag bis 90 Mio. € verschont wird. Dabei gibt es jenseits der 90 Mio. € überhaupt keinen Verschonungsabschlag mehr. Alternativ kann der Erbe nachweisen, dass die Zahlung der Erbschaftsteuer ihn persönlich überfordern würde. Dann tritt die sogenannte „Bedürfnisprüfung“ ein. Dafür muss der Erbe einen Antrag stellen und sein Privatvermögen offen legen. Dieses kann zur Hälfte zur Besteuerung herangezogen werden.

Insgesamt wird das neue Recht deutlich komplizierter, auch in den jeweiligen Rechnungswesen der Gesellschaften. Hier müssen regelmäßig Überprüfungen durchgeführt werden, wie hoch die Verwaltungsvermögensquote ist, um im nicht planbaren Erbfall nicht ohne Begünstigung dazustehen. Soll eine Schenkung durchgeführt werden, ist auch dies im Vorfeld durchzurechnen, um für die Familiengesellschafter den optimalen Zeitpunkt für die Schenkung herauszuarbeiten.

Für Familienunternehmen bedeutet die Erbschaftsteuerreform neben steuerlichen Mehrbelastungen vor allem die Erfordernis, dass sie sich noch früher mit einer möglichen Betriebsübergabe auseinandersetzen müssen. Die Planung der Erbschaftssteuer in Familienunternehmen wird damit zum Dauerthema.

Themengebiet:
Rechtsberatung