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Beweispflichten des Arbeitnehmers

Beweispflichtigkeit für Beginn der zweiten Erkrankung

Für den erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG bedarf es nach der ersten Erkrankung des Beweises durch den Arbeitnehmer über die zwischenzeitliche Arbeitsfähigkeit

In dem der Entscheidung des BAG vom 25.05.2016 zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Parteien um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Arbeitnehmer war einschließlich bis zum 20.10.2013 arbeitsunfähig krankgeschrieben, hat jedoch schon vor Ende der Krankschreibung am 17.10.2013 erneut den Arzt wegen anderen Beschwerden aufgesucht. Über diese Beschwerden hat er eine Erstbescheinigung erhalten. Der Arbeitgeber hat die Entgeltfortzahlung ab dem 21.10.2013 verweigert, worauf hin der Arbeitnehmer Zahlungsklage erhoben hat.

Grundsätzlich entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen, wenn ein Arbeitnehmer nach Gesundung erneut krankheitsbedingt arbeitsunfähig wird. Dafür muss jedoch zwischenzeitlich seine Arbeitsfähigkeit eingetreten sein. Das beruht auf dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles. Für die Arbeitsfähigkeit spricht, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Es reicht jedoch auch, wenn er für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war. Maßgeblich ist die Entscheidung des Arztes.

Das BAG hat betont, dass der Arbeitnehmer die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall trägt. Gelingt es dem Arbeitnehmer auch nicht durch Vernehmung des Arztes zu beweisen, dass er zwischenzeitlich gesund war, sodass ein neuer Anspruch entsteht, dann trägt er das Risiko und die Entscheidung ergeht zu seinen Lasten. Damit hat das BAG die bisher arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung erheblich eingeschränkt.

Zusammenfassung Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.05.2016 (Az 5 AZR 318/15)

Themengebiet:
Rechtsberatung