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Ungewollt unbefristet eingestellt – Schriftformzwang für die Befristungsabrede

§ 14 IV TzBfG fordert für Befristungsabreden die eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsvertrag

Die Parteien streiten im zugrunde liegenden Rechtsstreit unter anderem über die Wirksamkeit einer Befristung ihres Arbeitsvertrags. Der Arbeitnehmer hat gegen seinen Arbeitgeber, ein im Immobilienbereich international tätiger Konzern, deren Muttergesellschaft ihren Sitz in Wien hat, Befristungskontrollklage erhoben.

Der Arbeitsvertrag besteht aus 5 Teilen, dem Anstellungsvertrag, sowie 4 Anlagen, der Stellenbeschreibung, der Zielvereinbarung, der „Datenschutz“-Anlage sowie der „Dienstwagenvereinbarung“. Der Arbeitsvertrag hat eine Befristung vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2012 vorgesehen. Der Arbeitnehmer hat nur die Dienstwagenvereinbarung unterschrieben, der Arbeitgeber diese sowie den Anstellungsvertrag.

Das hat dem BAG selbst nach der sogenannten Auflockerungsrechtsprechung des BGH nicht gereicht. Danach könnte auch eine aus mehreren Blättern bestehende Urkunde, die nicht fest miteinander verbunden sind, bei Unterzeichnung eines Vertragsbestandteils die schriftformbedürftigen Inhalte eines anderen abdecken.

Vorliegend bilden der Arbeitsvertrag und die 4 Anlagen jedoch noch nicht einmal aufgrund anderer Umstände eine einheitliche Urkunde, sodass die Unterzeichnung lediglich der Dienstwagenregelung nicht für eine wirksam vereinbarte Befristung ausreicht. Daraus folgt das Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

Zusammenfassung Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 4.11.2015 (Az 7 AZR 933/13)

Themengebiet:
Rechtsberatung