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Musik liegt in der Luft

Radiomusik im Wartezimmer eines Zahnarztes ist keine GEMA-pflichtige öffentliche Wiedergabe

Wenn ein Zahnarzt in seinem Wartezimmer im Hintergrund Radiomusik spielt, muss er hierfür keine Vergütung zahlen. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 14/14) und begründet seine Entscheidung wie folgt: Das Wartezimmer ist kein öffentlicher Ort im Sinne des Urheberrechts. Maßgeblich hierfür ist, dass nur – und meist sehr wenige – Patienten Zugang zu diesem Ort haben, die in der Regel nicht dieselben Werke hören.

Der betroffene Arzt hatte 2003 einen Lizenzvertrag mit der GEMA geschlossen. Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hatte, dass Hintergrundmusik in Wartezimmern keine öffentliche Wiedergabe geschützter Werke ist, folglich auch kein Vergütungsanspruch besteht, kündigte der Arzt der GEMA außerordentlich. Unter Bezugnahme auf das Urteil der Europarichter argumentierte der Arzt, dass ohne Vergütungspflicht die wesentliche Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages entfallen sei und ihm die Fortsetzung nicht zuzumuten sei. Die Deutschen Richter gaben ihm nun in der letzten Instanz Recht. Die Situation im Wartezimmer sei anders zu beurteilen, als z. B. eine Gastwirtschaft in der für die Gäste – gezielt – Rundfunk oder Fernsehen gespielt wird und deshalb auch vergütet werden muss.
 

Themengebiet:
Unternehmensberatung