In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien eine Regelung enthalten, wonach der Mitarbeiter dazu verpflichtet ist, seinen Urlaub innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu nehmen. Diese Bestimmung stand in Zusammenhang mit Ferienzeiten einer Schule, in welcher die Arbeitnehmerin als Innenreinigungskraft gearbeitet hat. Sie ist jedoch auch in jedem anderen Fall betriebsbedingter Schließungen denkbar einsetzbar.
Der Arbeitsvertrat hat weiterhin vorgesehen, dass das Beschäftigungsverhältnis der Reinigungskraft sowie die Arbeits- und Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers in diesem Zeitraum ruht. Der Arbeitgeber hat seiner Mitarbeiterin folglich für in den Urlaubszeitraum fallende Feiertage keine Vergütung ausgezahlt, wogegen die Arbeitnehmerin geklagt und letztendlich vom BAG Recht bekommen hat.
Das BAG ist der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis nämlich an Feiertagen dann nicht ruht, wenn dem Mitarbeiter sowohl davor, als auch danach Urlaub gewährt wurde bzw. wird. Es besteht dann eine Pflicht zur Zahlung einer Feiertagsvergütung nach § 2 Abs. 1 EFZG. Dies ist auch vor dem Hintergrund des § 3 Abs. 2 BUrlG nur folgerichtig, wonach an einem gesetzlichen Feiertag, für den nicht ausnahmsweise eine Arbeitsleistung angeordnet worden ist, kein Urlaub gewährt werden kann.
Zusammenfassung Urteil des BAG vom 26.10.2016 (Az.: 5 AZR 456/15)
Pflicht des Arbeitgebers zur Vergütung an Feiertagen im Urlaub des Mitarbeiters
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