Grundsätzlich kann ein Gläubiger bei verspäteter Zahlung fälliger Leistungen durch den Schuldner zusätzlich zur eigentlichen Leistung Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, wenn die Voraussetzungen des Verzuges vorliegen. Dies gilt auch im Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer ist in dem Fall Gläubiger des Lohnanspruchs. Nur ist diese Variante oftmals für Arbeitnehmer mit geringen Lohnforderungen nicht besonders attraktiv.
Das LAG Köln hat jetzt entschieden, dass Arbeitnehmer bei Verzug ihres Arbeitgebers in Bezug auf die Lohnzahlung die Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,-€ verlangen können. Die Geltendmachung der Pauschale ist für Arbeitnehmer oft lohnenswerter. Die Pauschale wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vom 22.07.2014 in das BGB eingeführt und ist nun in der Vorschrift des § 288 Abs. 5 S. 1 BGB zu finden.
Die Voraussetzungen des § 288 Abs. 5 S.1 BGB dürften im Arbeitsverhältnis oftmals ohne vorherige Mahnung erfüllt sein, da der Arbeitnehmer Verbraucher ist und die Fälligkeit von Lohnansprüchen entweder direkt im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen geregelt ist. Aufgrund im Arbeitsrecht geltender besonderer kostenrechtlicher Sonderregelungen hat das LAG Köln jedoch die Revision zugelassen.
Zusammenfassung Urteil des Landesarbeitsgericht Köln vom 22.11.2016 (Az.: 12 Sa 524/16)
Zusatzkosten bei verspäteter Lohnzahlung
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