In Stellungnahmen gegenüber dem BVerfG schließt sich das IDW der Auffassung des BFH an, dass die Anwendungsregelung für den Veranlagungszeitraum 2004 eine unzulässige unechte Rückwirkung darstelle. In Bezug auf die Veranlagungszeiträume 2005 und 2006, liegt nach Auffassung des IDW zudem ein Verstoß gegen das Verbot der Folgerichtigkeit vor.
Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung der Regelungen zur Körperschaftsteuererhöhung
Themengebiet:
Steuerberatung
Wirtschaftsprüfung
