In einem unlängst veröffentlichten Urteil folgt der BGH dem IDW Standard: Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S 11) in Bezug auf die Problematik der sog. Bugwelle im Zusammenhang mit der Beurteilung der Insolvenzreife. Die BGH-Rechtsprechung konnte bislang so interpretiert werden, dass eine vorhandene Liquiditätslücke dann nicht zu einer Insolvenzantragspflicht auslösenden Zahlungsunfähigkeit führt, wenn in den folgenden drei Wochen ausreichende Zahlungen zu deren Beseitigung eingehen. Künftige Zahlungsausgänge (sog. Passiva II) waren bei dieser Interpretation nicht maßgeblich (sog. Bugwelle).
In IDW S 11 wurde bereits die strengere Auffassung vertreten, wonach eine Zahlungsunfähigkeit nur dann nicht vorliegt, wenn diese Lücke unter Berücksichtigung der künftigen Auszahlungen innerhalb von drei Wochen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beseitigt wird. Mit dem genannten Urteil folgt der BGH nun der strengeren IDW Auffassung.
BGH vom 19.12.2017 (II ZR 88/16)