Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14) sind die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern nun jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes begründete das Urteil damit, dass ein Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen ohne ausreichende Rechtfertigung führe. Der Gesetzgeber hat nun spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.
