Die Vorschrift des § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) regelt die Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften im Falle von Anteilsübertragungen zwischen 25% und 50% (anteiliger Verlustuntergang). § 8c Satz 1 KStG in der streitgegenständlichen Fassung behandelt Kapitalgesellschaften in Bezug auf die Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte dahingehend unterschiedlich, als dass je nachdem, ob innerhalb von 5 Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25% der Gesellschaftsanteile an einen Erwerber übertragen worden sind, bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Verluste (anteilig) nicht abgezogen werden können. Für diese Ungleichbehandlung existiert kein rechtfertigender Grund.
Als Folge ist der Gesetzgeber angehalten, bis spätestens zum 31.12.2018 rückwirkend zum 01.01.2008 eine Neuregelung zu schaffen. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine Neuregelung in Kraft getreten sein, tritt rückwirkend zum 01.01.2008 die Nichtigkeit der Regelung des § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) ein. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus bereits klargestellt, dass eine Einschränkung der Rückwirkung aus haushaltspolitischen Gründen nicht geboten ist.
Insofern bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber die Regelung des § 8c Satz 1 KStG in Zukunft abändern wird. Alle noch offenen Fälle sollten bis dahin unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts unter dem Aktenzeichen 2 BvL 6/11 offen gehalten werden.
