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Veröffentlichungen: 
Aufsätze

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Ein zu gutes Zeugnis kann über das Ziel hinausschießen

Ein Arbeitgeber erfüllt seine Pflicht aus einem Vergleich, ein Zeugnis auf Vorschlagsrecht des Arbeitnehmers auszustellen und nur aus wichtigem Grund davon abzuweichen, nicht, wenn das erteilte Zeugnis einen spöttisch ironischen Gesamteindruck erweckt.

Im zugrundeliegenden Rechtsstreit zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ging es um Vergütungsansprüche, Arbeitspapiere und das Zeugnis. Der Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich zwischen den Parteien beendet. Dieser Vergleich hat dem Arbeitnehmer, einem Verkehrsfachwirt, ein Vorschlagsrecht für sein Arbeitszeugnis eingeräumt.

Der Arbeitnehmer hat seinem ehemaligen Arbeitgeber einen Zeugnisentwurf übermittelt, von welchem dieser erheblich nach oben abgewichen ist. Neben teilweise begriffsgleichen Formulierungen, wie zum Beispiel „zu jeder Zeit“ anstatt „stets“ und „immer“ hat der Arbeitgeber auch Begrifflichkeiten gesteigert, indem er aus „sehr“ „extrem“ hat werden lassen oder Formulierungen häufig ergänzt hat durch „selbstverständlich“ oder „äußerst“.

Insgesamt wurde von dem Zeugnisvorschlag derart abgewichen, dass, auch wenn die Änderungen durchweg positiv waren, diese den Zeugnistext insgesamt ins Lächerliche gezogen haben. Das Zeugnis war insgesamt überspitzt und hat somit einen ironischen Gesamteindruck vermittelt. Das LAG Hamm hat beschlossen, dass der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers aus dem Vergleich dadurch noch nicht erfüllt wurde. Arbeitgeber sollten also auch bei guten Zeugnissen Vorsicht hinsichtlich gut gemeinter Übertreibungen walten lassen.


Zusammenfassung Beschluss des Landesarbeitsgericht Hamm vom 14.11.2016
(Az.: 12 Ta 475/16)