Diese Monatsfrist beginnt dann nicht zu laufen, wenn die Unterrichtung über den Betriebsübergang unvollständig oder unrichtig ist. In der Praxis unterlaufen im Rahmen der Information über den Betriebsübergang leider häufig viele Fehler, was dazu führt, dass der Widerspruch auch über den Monat hinaus noch erklärt werden kann. In dem Fall hat der Arbeitnehmer jedoch nicht unbegrenzt die Möglichkeit dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf den Erwerber zu widersprechen. Man stelle sich nur vor, der Arbeitnehmer entscheidet sich nach Jahren wieder für seinen vorherigen Arbeitgeber arbeiten zu wollen.
So geschehen in dem der Entscheidung des LAG Hamburg zugrunde liegenden Fall. Der klagende Arbeitnehmer war bei seinem vorherigen Arbeitgeber, der Beklagten, seit 1979 beschäftigt. Zum 01.01.2006 hat ein Betriebsübergang stattgefunden, über den der Kläger am 14.11.2005 unvollständig unterrichtet worden ist. U.a. hatte man vergessen dem Kläger den Sitz der neuen Gesellschaft mitzuteilen. Der Kläger hat daraufhin vom Jahr 2006 bis zum Jahr 2014 unbeanstandet für die GmbH gearbeitet, auf welche der Teilbetriebsübergang erfolgt ist. Auch eine Versetzung im Jahr 2011 hat er akzeptiert, jedoch am 01.08.2014 dem Betriebsübergang widersprochen und im Klagewege beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis mit seinem vormaligen Arbeitgeber fortbesteht.
Das LAG Hamburg hat dazu festgestellt, dass das Widerspruchsrecht des Klägers trotz fehlerhafter Information über den Betriebsübergang verwirkt ist. Der Kläger hat insgesamt 8 Jahre zugewartet, bis er den Widerspruch erklärt hat und darüber hinaus durch sein Verhalten zu verstehen gegeben, dass er die übernehmende GmbH als seine Arbeitgeberin anerkennt, indem er der Versetzung, die mit der Änderung der persönlichen Lebensumstände einhergegangen ist, Folge geleistet hat. Dabei handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung nach Abwägung der Gesamtumstände.
Zusammenfassung Urteil des Landesarbeitsgericht Hamburg vom 07.10.2016 (Az.: 6 Sa 21/16)
Verwirkung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers
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Rechtsberatung
