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Sachgrundlose Befristung bis zu 5 Jahren

Eine Gesamtdauer von fünf Jahren bei fünfmaliger Verlängerung ist zulässig

In Tarifverträgen können Regelungen wirksam vereinbart werden, die sachgrundlose Befristungen von bis zu 5 Jahren bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit zulassen.
 

Befristete Arbeitsverträge kommen häufig vor und sind in der Praxis enorm wichtig. Sei es, weil eine Stelle nur vorübergehend frei ist oder die Arbeitsbelastung nur über einen bestimmten Zeitraum höher ausfällt, als gewöhnlich. Üblich sind dann. zweckbefristete Arbeitsverträge zur Vertretung z.B. in der Schwangerschaft, Elternzeit oder Saisonarbeit. Befristungen ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes sind allerdings ebenso üblich.

Dabei muss der Arbeitgeber Vorsicht hinsichtlich der Dauer und Verlängerungsmöglichkeiten walten lassen. Sachgrundlose Befristungen sind nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nur für eine Dauer von bis zu zwei Jahren zulässig. Das Gesetz regelt auch, dass drei Verlängerungen innerhalb dieser Gesamtdauer vorgenommen werden dürfen. Davon kann allerdings in Tarifverträgen abgewichen werden.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit ist ein Arbeitnehmer gegen eine solche Regelung vorgegangen, weil er sie für unwirksam gehalten hat. Die Regelung hat vorgesehen, dass eine sachgrundlose Befristung bis zu einer Dauer von fünf Jahren und einer bis zu dieser Gesamtdauer höchstens fünfmaligen Verlängerung zulässig ist. Er hat daraufhin die Befristung seines eigenen Arbeitsvertrages angegriffen. Das BAG hat die Regelung in seiner Entscheidung jedoch für zulässig gehalten, weil sie noch nicht über die Befugnis, die das TzBfG vorsieht, hinausgeht.

Zusammenfassung Urteil des BAG vom 26. Oktober 2016 (7 AZR 140/15)

 

Themengebiet:
Rechtsberatung