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Kündigungsstreit schützt vor Urlaubsanspruch nicht

Trotz eines Streits um eine Kündigung kann ein Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bestehen

Die Urlaubsvergütung muss in einem Streit um die Wirksamkeit einer Kündigung vor Urlaubsantritt gezahlt oder vorbehaltlos zugesagt werden.
 

Über die vorsorgliche Urlaubserteilung im Falle einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber hat das BAG bereits im Jahr 2015 entschieden. Wenn der Arbeitgeber dem fristlos gekündigten Arbeitnehmer vorsorglich für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung Urlaub erteilt, dann muss er diesen auch mit Urlaubsgeld vergüten und zwar vor Urlaubsantritt. (BAG, Urt v. 10.02.2015, Az.: 9 AZR 455/13). Andernfalls ist die Urlaubserteilung nicht wirksam.
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hat ein Fachwirt der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft Kündigungsschutzklage gegen seinen Arbeitgeber, eine Ersatzkasse, erhoben und gleichzeitig Ersatzurlaubsansprüche für verfallenen Urlaub bzw. Entschädigung in Geld geltend gemacht. Ihm haben laut Tarifvertrag 32 Arbeitstage Urlaub jährlich zugestanden. Die Ersatzkasse hat dem Arbeitnehmer unwiderruflich unter Anrechnung auf den tariflichen Erholungsurlaub von der Arbeitsleistung freigestellt.
Mit ihrer Freistellungserklärung hat sie den Urlaubsanspruch des Klägers jedoch nicht erfüllt, weswegen sie nachzuzahlen verpflichtet ist. Das BAG hat seine Rechtsprechung in dieser Entscheidung noch einmal bestätigt und die Rechtslage auch für auf öffentliche Arbeitgeber anwendbar erklärt.

Zusammenfassung Urteil des BAG vom 19.01.2016 (2 AZR 449/15)
 

Themengebiet:
Rechtsberatung