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Unwirksame Klauseln zu Schönheitsreparaturen

Klauseln in Formularmietverträgen müssen einer Inhaltskontrolle nach den Regeln über allgemeine Geschäftsbedingungen standhalten. Sie müssen transparent sein und dürfen den Mieter nicht unangemessen benachteiligen. Schönheitsreparaturen in festen Zeitabständen (starre Fristen), sind schon lange unzulässig. Probleme bereitet auch die Wirksamkeit von sogenannten Quotenabgeltungsklauseln. Sie sehen vor, dass der Mieter am Ende der Mietzeit nur solche Schönheitsreparaturen durchführen muss, die aufgrund der tatsächlichen Abnutzung erforderlich sind. Nur wenn der Mieter schon bei Vertragsunterzeichnung erkennen kann, welche Kosten auf ihn zukommen, sind solche Klauseln möglich. Das Landgericht München hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es ebenso unzulässig ist, wenn einem Mieter die eigenhändige Erledigung von fälligen Schönheitsreparaturen vertraglich untersagt ist (vgl. Beschluss vom 07.04.2016, Az.: 31 S 3878/16). Dann folgt aus der Unwirksamkeit eines Klauselteils, dass die ganze Regelung nichtig ist und gar keine Schönheitsreparaturen geschuldet sind.

Themengebiet:
Rechtsberatung