Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit gleichlautenden Erlassen vom 21. Juni 2016 geregelt, dass das bisherige Recht in vollem Umfang bis zu einer Neuregelung des Erbschaftsteuerrechts anwendbar bleibt.
Dies gilt dementsprechend auch für alle Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2016 entsteht.
