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Kündigung „zum nächstzulässigen Termin“

Zusammenfassung Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.01.2016 (Az.: 6 AZR 782/14)

Wenn eine ordentliche Kündigung hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung erklärt wird und nicht isoliert, hat der Arbeitnehmer eine Vorstellung davon wann das Arbeitsverhältnis enden soll, nämlich mit Zugang der fristlosen Kündigung.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall haben die Parteien darüber gestritten, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis auf Grund einer ordentlichen Kündigung beendet wurde.

Der Arbeitsvertrag des Lüftungsmonteurhelfers, der in einem im Bereich des Anlagenbaus tätigen Kleinbetrieb angestellt war, hat eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende vorgesehen. Der Arbeitgeber hat ihm wegen Pflichtverletzungen außerordentlich fristlos aus wichtigen Gründen gekündigt sowie für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist, hilfsweise vorsorglich ordentlich zum nächstmöglichen Termin.

Das BAG hat diese Art der Kündigung nicht mangels hinreichender Bestimmtheit für unwirksam angesehen. Normalerweise muss der Arbeitnehmer erkennen können, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden möchte. Das ist der Fall, wenn ihm die Dauer der Kündigungsfrist bekannt ist, beispielsweise aufgrund der Regelung im Arbeitsvertrag, oder er sie leicht bestimmen kann.

Darauf kommt es vorliegend laut BAG aber gar nicht an, weil die ordentliche Kündigung nur hilfsweise erklärt wurde und es für den Arbeitnehmer erkennbar war, dass sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in jedem Fall mit Zugang der fristlosen Kündigung beenden wollte.
 

Themengebiet:
Rechtsberatung