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Fußball-EM und Arbeitsrecht – wie verträgt sich das?

Es ist so weit: Die Fußball-EM in Frankreich 2016 hat begonnen!

Wer im Fußballfieber ist, der kennt das Problem: Kann ich mir als Arbeitnehmer Fußballspiele anschauen, die in die Arbeitszeitfallen? Eventuell sogar im Büro? Wie sieht es mit einem Liveticker aus? Darf der Arbeitnehmer Urlaub für ein Spiel nehmen oder dafür Überstunden abbauen? Wie verhält es sich mit Fanutensilien oder einem Anstoßen auf ein Tor?

Auch während der Fußballeuropameisterschaft gilt der arbeitsrechtliche Grundsatz, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss. Ohne, dass der Arbeitgeber dies also ausdrücklich erlaubt, darf nicht einfach der Fernseher oder ein Livestream am PC eingeschaltet werden. Dies kann einen Grund zur Abmahnung darstellen. Leidet die eigene Arbeit nicht darunter und werden Mitarbeiter nicht gestört, so ist die Handhabe großzügiger: Radio-Übertragungen sind durchaus zulässig, wenn die Arbeitnehmer nicht zu sehr abgelenkt werden.

Ist die private Internetnutzung im Arbeitsvertrag untersagt, so darf der Arbeitnehmer dementsprechend keinen Liveticker laufen lassen, da dies eine private Nutzungsart des Internets darstellt. Auch hier gilt, dass zuvor eine ausdrückliche Erlaubnis des Arbeitgebers eingeholt werden sollte.

Grundsätzlich gelten die üblichen Urlaubsregelungen fort: Der Arbeitnehmer kann für ein Fußballspiel Urlaub nehmen oder im vertraglichen Rahmen Überstunden abbauen oder Vor- und Nacharbeit leisten, um sich ein Spiel anzuschauen. Ohne Ankündigung gegenüber seinem Arbeitgeber früher gehen, das sollte der Arbeitnehmer jedenfalls nicht, denn auch das kann zu einer berechtigten Abmahnung führen.

Ist im Betrieb eine bestimmte Kleidung vorgeschrieben oder sollte der Arbeitnehmer in einem kundenorientierten Umfeld arbeiten, so sollte er auch nicht im Trikot am Arbeitsplatz erscheinen. Der Arbeitgeber kann durchaus eine angemessene Kleidung erwarten und fordern.

So ähnlich verhält es sich mit Alkohol am Arbeitsplatz. Hat der Arbeitgeber ein generelles Alkoholverbot im Betrieb aufgestellt, so gilt dies während der EM fort. Ist der Alkoholgenuss am Arbeitsplatz erlaubt, sollte er sich dennoch in Grenzen halten, da der Arbeitnehmer grundsätzlich leistungsbereit zu sein hat. Ist er dies nicht mehr, kann er nach Hause geschickt werden und für diese Zeit den Anspruch auf seinen Lohn verlieren. Ist er so verkatert, dass er nicht am Arbeitsplatz erscheinen kann, gelten die Regelungen für Krankheitsfälle, insbesondere die Meldepflicht.
 

Themengebiet:
Rechtsberatung