Verweigerung eines Personalgesprächs als Kündigungsgrund
Die Verweigerung eines dienstlichen Gesprächs, weil der Arbeitnehmer dieses nur in Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds führen möchte, kann bei vorheriger einschlägiger Abmahnung einen ordentlichen Kündigungsgrund darstellen
In dem zugrunde liegenden Verfahren haben die Parteien darüber gestritten, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung aufgelöst wurde, die der Arbeitgeber auf die Gründe im Verhalten der Arbeitnehmerin gestützt hat. Die Arbeitnehmerin wurde im Vorfeld bereits mehrmals von ihrem Arbeitgeber wegen gleichartiger Vergehen abgemahnt.
Der Arbeitgeber hat es aufgrund mehrerer Vorfälle für erforderlich gehalten erneut das Gespräch zu suchen und hat dazu einen Termin angesetzt. Die Arbeitnehmerin ist davon ausgegangen, dem Betriebsrat stehe ein Teilnahmerecht zu. Sie und der Betriebsrat haben um Verlegung des Gesprächs gebeten, was der Arbeitgeber abgelehnt hat. Daraufhin hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat mitgeteilt, er beabsichtige das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin verhaltensbedingt zu kündigen, da diese nicht erschienen ist.
Das LAG Hamm hat zwar nicht die außer-, aber immerhin die ordentliche Kündigung für gerechtfertigt angesehen. Die Nichtwahrnehmung des Gesprächs ist eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Die Arbeitnehmerin hätte der Weisung ihres Arbeitgebers gemäß § 106 Satz 1 GewO folgen müssen. Ein Anspruch auf Hinzuziehung des Betriebsrats bestand im vorliegenden Fall nicht.
Verweigerung eines Personalgesprächs als Kündigungsgrund
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Rechtsberatung
