Die verbrauchten Strommengen einer Gesellschaft sind im Rahmen der Antragstellung auf Besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 EEG 2014 an verschiedenen Stellen relevant. Gemäß § 64 Abs. 6 Nr. 1 EEG 2014 wird daher gefordert, dass eine Abnahmestelle über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen muss. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat diese Regelung durch das Hinweisblatt "Stromzähler" (Link) konkretisiert. Sämtliche bezogenen, selbst erzeugten und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen sind hiernach spätestens ab dem 1. April 2015 durch geeichte Zähler zu messen, es sei denn, es liegt eine Befreiung nach § 35 MessEG vor.
Besondere Ausgleichsregelung nach EEG 2014: Pflicht bezüglich geeichter Stromzähler ab 1. April 2015
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Wirtschaftsprüfung
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