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Sonderzuwendungen auf den Mindestlohn anrechnen

Seit 01.01.2015 gilt das Mindestlohngesetz. Bei Inkraftreten blieben viele Fragen der Praxis unbeantwortet. Offen blieb z. B. die Anrechenbarkeit von Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld). In einer aktuellen Entscheidung vom 25.05.2016 (Az.: 5 AZR 135/16) hat das Bundesarbeitsgericht folgenden Fall entschieden: Gemäß Arbeitsvertrag erhielt der Kläger zusätzlich zu seinem Gehalt Urlaubs- und Weihnachtsgeld; insgesamt in Höhe eines zusätzlichen Gehaltes. Gemäß Betriebsvereinbarung wurde monatlich je 1/12 der Sonderzahlung abgerechnet und gezahlt. Nach Ansicht der Richter kann in dieser Konstellation die Sonderzahlung auf den Mindestlohn angerechnet werden. Begründung: Die Zahlung war Entgelt für geleistete Arbeit und erfolgte  vorbehaltlos und unwiderruflich.

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