Seit 01.01.2015 gilt das Mindestlohngesetz. Bei Inkraftreten blieben viele Fragen der Praxis unbeantwortet. Offen blieb z. B. die Anrechenbarkeit von Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld). In einer aktuellen Entscheidung vom 25.05.2016 (Az.: 5 AZR 135/16) hat das Bundesarbeitsgericht folgenden Fall entschieden: Gemäß Arbeitsvertrag erhielt der Kläger zusätzlich zu seinem Gehalt Urlaubs- und Weihnachtsgeld; insgesamt in Höhe eines zusätzlichen Gehaltes. Gemäß Betriebsvereinbarung wurde monatlich je 1/12 der Sonderzahlung abgerechnet und gezahlt. Nach Ansicht der Richter kann in dieser Konstellation die Sonderzahlung auf den Mindestlohn angerechnet werden. Begründung: Die Zahlung war Entgelt für geleistete Arbeit und erfolgte vorbehaltlos und unwiderruflich.
Sonderzuwendungen auf den Mindestlohn anrechnen
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