Der BGH hat entschieden, dass für die Angemessenheit der Barabfindung bei Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a, 327b AktG bei Vorliegen eines (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrags der auf den Anteil des Minderheitsaktionärs entfallende Anteil des Unternehmenswerts jedenfalls dann maßgeblich ist, wenn dieser höher ist als der Barwert der nach dem Gewinnabführungsvertrag dem Minderheitsaktionär zustehenden Ausgleichszahlungen.
Beschluss des BGH vom 12.01.2016, Az. II ZB 25/14 http://juris.bundesgerichtshof.de/
BGH zur Angemessenheit der Barabfindung von Minderheitsaktionären
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Rechtsberatung
