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Zulässigkeit von Arztbewertungsportalen

Betreiber von (Arzt-)Bewertungsportalen müssen Bewertungen gewissenhaft prüfen, um die Persönlichkeitsrechte Betroffener hinreichend zu schützen, so der BGH am 01.03.2016 (Az.: VI ZR 34/15). Auf www.jameda.de hatte ein Zahnarzt dreimal die Note 6 bekommen und das Portal aufgefordert die Bewertung zu entfernen. Der BGH hatte abzuwägen, ob der Meinungsfreiheit des Patienten oder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arztes der Vorrang gebührt. Rügt der Betroffene z.B., dass gar kein Behandlungsverhältnis bestand – so hatte der Arzt vorgetragen –, müssen Portale sich ernsthaft bemühen, den Sachverhalt zu klären, z.B. in dem der Bewertende zu Beanstandungen des Betroffenen Stellung nimmt oder die Behandlung nachweist. Es wird also leichter, sich gegen fingierte Bewertungen im Internet zu wehren.

Themengebiet:
Unternehmensberatung

Unternehmensbewertungen