Umkleidezeit muss vom Arbeitgeber auch dann vergütet werden, wenn keine Pflicht zum Umziehen auf dem Betriebsgelände besteht
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat am 23.11.2015 entschieden, dass Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten auch dann vom Arbeitgeber vergütet werden müssen, wenn der Arbeitgeber keine Weisung dazu erteilt hat, dass sich der Arbeitnehmer im Betrieb selbst umziehen muss.
Das Umkleiden für die Arbeit zählt nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden auf dem Betriebsgelände erfolgen muss.
Ohne bestehende Pflicht zum Umkleiden im Betrieb gilt die Vergütungspflicht allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer eine beispielsweise auffällige Schutzkleidung anlegen muss, die während der Arbeit erheblich verschmutzt, sodass ihm das Tragen aus hygienischen Gründen in der Öffentlichkeit unzumutbar ist.
Umkleidezeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit
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Rechtsberatung
