Am 17.02.2016 hat das Bundeskabinett die Durchschnitts-Strompreisverordnung (DSPV) zur Kenntnis genommen. Durch die Verordnung wird die Berechnung der maßgeblichen Stromkosten für die Besondere Ausgleichsregelung den Vorgaben der Europäischen Kommission angeglichen und eine Neuregelung zur Ermittlung und Zugrundelegung von Durchschnittsstrompreisen eingeführt.
Nach der Besonderen Ausgleichsregelung zahlen stromkostenintensive Unternehmen eine reduzierte EEG-Umlage, um die Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich sowie eine entsprechende Beschäftigung sicherzustellen. Unternehmen sind stromkostenintensiv, wenn ihre Stromkosten einen bestimmten Anteil ihrer Bruttowertschöpfung ausmachen. Bisher waren hierfür die tatsächlichen Stromkosten des jeweiligen Unternehmens relevant. Zukünftig werden durchschnittliche Strompreise von stromkostenintensiven Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen berechnet, wodurch die Stromkosten zukünftig basierend auf einer Durchschnittsbetrachtung ermittelt werden.
Die Verordnung ist am 23.02.2016 mit Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Gemäß § 4 der DSPV veröffentlicht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die für dieses Jahr geltenden durchschnittlichen Strompreise spätestens am 29.02.2016 auf seiner Internetseite. Somit ist sichergestellt, dass die von der Regelung betroffenen Unternehmen rechtzeitig vor dem diesjährigen Antragsverfahren Klarheit über die bei der Ermittlung der Stromkostenintensität zu Grunde zu legenden durchschnittlichen Strompreise haben.
Strompreisberechnung für stromkostenintensive Unternehmen nach der Durchschnitts-Strompreisverordnung (DSPV)
Themengebiet:
Unternehmensberatung
