Am 15.02.2016 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages die öffentliche Anhörung zum "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie" der Bundesregierung statt.
Nach den Beschlussfassungen des Ausschusses wird der Entwurf dem Bundestagsplenum unverändert zum Beschluss am 18./19.02.2016 vorgelegt werden. Hiernach wird § 253 Abs. 2 HGB zukünftig regeln, dass Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden Marktzinssatz, der sich aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren ergibt, abzuzinsen sind,.
Die Regelung soll für Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2015 enden, darf aber rückwirkend angewendet werden. Sie steht damit wahlweise auch für Abschlüsse zum 31.12.2015 offen. Damit könnte für Geschäftsjahre, die zum 31.12.2015 oder vorher enden, bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren ein Zinssatz von 4,30 % statt 3,89 % angewendet werden.
Geplante Änderung bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen
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Unternehmensberatung
