Am 27.01.2016 hat das Bundeskabinett eine Änderung bei der Bewertung der Pensionsrückstellungen vorgeschlagen. Danach soll bei der Durchschnittsbetrachtung für die Bewertung von Pensionsrückstellungen zukünftig nicht mehr wie bislang nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB auf die vergangenen sieben, sondern auf die vergangenen zehn Geschäftsjahre abgestellt werden. Die Regelung soll dabei für Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2015 enden. Es soll jedoch die Möglichkeit einer freiwilligen vorzeitigen Anwendung eingeräumt werden. Demnach soll die Regelung wahlweise rückwirkend auch schon für Geschäftsjahre, die zum 31.12.2015 enden, angewendet werden. Der der Bewertung der Pensionsrückstellungen zum 31.12.2015 zugrunde zu legende Zinssatz liegt bei einer 7-jährigen Durchschnittsbetrachtung bei rund 3,9 %. Es ist davon auszugehen, dass die Bundesbank die Zinssätze, die sich bei der Berechnung mit einem 10-jährigen Betrachtungszeitraum ergeben, in Kürze veröffentlichen wird.
Für die Unternehmen können durch die Änderung des Betrachtungszeitraums auf 10 Jahre einzelfallabhängig Entlastungen resultieren, da die Rückstellungen aufgrund des niedrigen Zinsniveaus der vergangenen Jahre angestiegen sind. Die Unternehmen werden im Falle der Ausübung des Wahlrechts jedoch verpflichtet, laufend den Unterschiedsbetrag, der sich zwischen der 7- und 10-jährigen Durchschnittsbetrachtung ergibt, zu ermitteln. Der sich ergebende Unterschiedsbetrag ist zudem ausschüttungsgesperrt und im Anhang anzugeben.
