Zudem sollen Erleichterungen im Bereich der Vollstreckung gewährt werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat die erforderliche Abstimmung mit den Ländern eingeleitet. Im Einzelnen handelt es sich um die nachfolgenden Maßnahmen:
a)
Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Zahlung eine erhebliche Härte darstellen würde. Es ist beabsichtigt, dass die Finanzverwaltung angewiesen werden soll, keine strengen Anforderungen bei Stundungsanträgen zu stellen. Somit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen verbessert, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
b)
Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald absehbar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als im Vorjahr, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquidität der Steuerpflichten wird dadurch verbessert.
c)
Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge soll die Finanzverwaltung bis zum 31.12.2020 verzichten, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend verfahren wird.
