Mit der Regelung soll verhindert werden, dass Unternehmen nur deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können.
Es ist vorgesehen, dass die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden soll. Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen. Daneben soll eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz vorgeschlagen werden, nach der die Maßnahme bis höchstens zum 31.03.2021 verlängert werden kann.
Weitergehende Informationen finden Sie hier:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html
