Steuerlich kann die Einführung eines TCMS zukünftig nicht mehr bloß für Zwecke der Verhinderung der Erfüllung des Tatbestands der Steuerhinterziehung und somit zum Schutz von Geschäftsleitung und ggfs. auch Mitarbeitenden, sondern auch im Zusammenhang mit anstehenden steuerlichen Außenprüfungen von Vorteil sein.
Mit Schreiben vom 24.02.2022 des FinMin Bayern hatte sich erstmals die Finanzbehörde zum TCMS und die Berücksichtigung dieser Systeme bei Betriebsprüfungen geäußert.
Demnach wurde in Bayern bereits im Jahr 2019 ein Pilotprojekt gestartet, mit dem Ziel der Überprüfung, wie ein TCMS im Rahmen von Außenprüfungen einbezogen und folglich Prüfungsmethoden hinsichtlich der Effizienz und Geschwindigkeit auf die TCMS angepasst werden können.
„Unternehmen, die sich gegenüber der Finanzverwaltung transparent zeigen, sollen von einer schnellen Abwicklung der Prüfungen und damit früheren Rechtssicherheit profitieren.“
Seit 2021 verschicken die bayrischen Finanzämter bereits im Rahmen der Betriebsprüfungen detaillierte Fragebögen über den Umfang, den Reifegrad sowie erfolgten Prüfungen des TCMS an entsprechende Unternehmen. Es drängt sich somit auf, dass TCMS auch in der längst überfälligen BP-Reform eine (größere) Rolle spielen könnten.
Wir empfehlen daher häufig geprüften Unternehmen schon frühzeitig ein TCMS gem. IDW Praxishinweis 1/2016 zu implementieren, da je nach Größe des Unternehmens und Komplexität der Arbeitsabläufe im Unternehmen die vollständige Implementierung eines TCMS Jahre dauern kann.